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   OLG Koblenz, 02.09.2014 - 7 WF 775/14   

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https://dejure.org/2014,48311
OLG Koblenz, 02.09.2014 - 7 WF 775/14 (https://dejure.org/2014,48311)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 02.09.2014 - 7 WF 775/14 (https://dejure.org/2014,48311)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 02. September 2014 - 7 WF 775/14 (https://dejure.org/2014,48311)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 120 Abs 4 ZPO vom 05.12.2005, § 124 Nr 4 ZPO vom 05.12.2005
    Verfahrenskostenhilfe: Voraussetzungen für Abänderung der Ratenzahlungspflicht wegen Verschlechterung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ff ZPO § 114; ZPO § 124 Nr. 4 a.F
    Aufhebung oder Reduzierung der angeordneten Ratenzahlungen wegen Verschlechterung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; Aufhebung der Bewilligung der ratenfreien Verfahrenkostenhilfe wegen Nichtzahlung zuvor angeordneter Raten

  • rechtsportal.de

    Ff ZPO § 114 ; ZPO § 124 Nr. 4 a.F
    Aufhebung oder Reduzierung der angeordneten Ratenzahlungen wegen Verschlechterung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Koblenz, 08.04.2008 - 7 WF 277/08

    Verwirkung des Rechts zur Entziehung der Prozesskostenhilfe nach einer

    Auszug aus OLG Koblenz, 02.09.2014 - 7 WF 775/14
    Daraus folgt, dass dann, wenn die Voraussetzungen des § 124 Nr. 4 ZPO a.F. vorliegen, regelmäßig die Prozesskostenhilfe nach dieser Vorschrift aufzuheben ist, bevor einem Antrag auf Aufhebung der Ratenzahlungsanordnung wegen nachträglicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse stattgegeben wird (OLG Koblenz, FamRZ 2008, 1964, OLG Stuttgart, FamRZ 1987, 403).
  • OLG Stuttgart, 09.12.1986 - 8 W 80/86
    Auszug aus OLG Koblenz, 02.09.2014 - 7 WF 775/14
    Daraus folgt, dass dann, wenn die Voraussetzungen des § 124 Nr. 4 ZPO a.F. vorliegen, regelmäßig die Prozesskostenhilfe nach dieser Vorschrift aufzuheben ist, bevor einem Antrag auf Aufhebung der Ratenzahlungsanordnung wegen nachträglicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse stattgegeben wird (OLG Koblenz, FamRZ 2008, 1964, OLG Stuttgart, FamRZ 1987, 403).
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